Lebensmittel wie purer Zucker oder Salz sind beinahe unbegrenzt haltbar. Daneben gibt es allerdings auch viele Lebensmittel, die wesentlich länger haltbar sind, als auf ihrem Etikett angegeben. Dazu gehören Konservendosen und Fertigprodukte wie Nudeln - mit Ausnahme von Vollkornnudeln - und Reis.
Immer der Nase nach
Um herauszufinden, was noch verzehrbar ist, kann man sich im wahrsten Sinne des Wortes auf seine Nase verlassen. Ist das aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht oder überschritten, sollte man den Gütetest mit den eigenen Sinnen machen, denn genau dafür haben wir sie: Sehen, riechen und schmecken. Probieren Sie also die vermeintlich ungenießbaren Lebensmittel, bevor Sie etwas wegwerfen. Solange die Nahrungsmittel nicht alt oder gar verdorben riechen, kann man sie bedenkenlos verzehren. Das gilt übrigens auch für Milchprodukte wie Joghurts und Käse. Und wenn man mal einen Schluck Milch trinkt, der bereits sauer ist: Keine Angst, gesundheitliche Gefahren gehen davon nicht aus. Schließlich war die Milch ja nur auf dem Weg, ein Joghurt zu werden – ein ganz normaler Prozess also, der in diesem Fall aber so nicht gewünscht war.
Konserven
Lebensmittel, die in Konservendosen verkauft werden, sind ebenfalls nahezu unbegrenzt haltbar – sofern die Dose unbeschädigt ist und sie bei angemessen kühlen Temperaturen gelagert wird (unter 23° Celsius). Allenfalls Konsistenz und Farbe der Nahrung darin können sich möglicherweise im Laufe der Zeit etwas verändern, was aber der Gesundheit nicht schadet.
Lebensmittel die kein Mindesthaltbarkeitsdatum brauchen
Bei manchen Lebensmitteln ist es rein rechtlich nicht einmal erforderlich, ein Haltbarkeitsdatum anzugeben. So ist die Angabe des MHDs bei frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, die nicht weiterverarbeitet sind, nicht nötig. Das gleiche gilt für Backwaren, die normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden. Auch bei Speisesalz (ausgenommen jodiertes Salz), Zucker (außer Gelierzucker, der weitere Zutaten enthält), Kaugummi und weiteren Erzeugnissen, die ausschließlich zum Kauen sind. Darüber hinaus sind Speiseeis in Portionspackungen sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent und weinähnliche Getränke ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht mit einem solchen Datum befreit.