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Die Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln

Neben den verwendeten Zutaten, dem Namen und der Anschrift des Produzenten muss in Deutschland auch auf Lebensmitteln stehen, bis wann dieses verwendet werden muss, oder bis wann es mindestens haltbar ist. All das regelt inzwischen eine EU-Verordnung, die seit 2007 in Kraft ist. Wie das rechtlich genau aussieht, erfahren Sie hier.

Zum Schutz des Verbrauchers

Schon seit 1981, seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf Lebensmittelverpackungen in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle Lebensmittel mit diesem Datum gekennzeichnet werden. Neben der anteiligen Menge der Zutaten, der Maßgabe und der Anschrift des Herstellers muss also zusätzlich genannt werden, wie lange ein Produkt bei richtiger Aufbewahrung keinerlei Einbußen in Sachen Qualität erleidet.

Die eigentliche Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums liegt dabei in den Händen des Herstellers. So kann es bei ähnlichen Produkten, die jedoch von unterschiedlichen Herstellern stammen, durchaus zu Unterschieden beim Mindesthaltbarkeitsdatum kommen. Allerdings muss das Datum so gewählt sein, dass das Lebensmittel mit Ablauf der angegebenen Frist noch die vom Verbraucher erwartete Qualität besitzt.

Wie wird genau gekennzeichnet (MHD)

Lebensmittel werden dabei folgendermaßen gekennzeichnet: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt und mit den Worten „mindestens haltbar bis“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen. Die Angabe des Jahres kann dabei entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit des betreffenden Produktes drei Monate nicht überschreitet; die Angabe des Tages darf wiederum weggelassen werden, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt. Der Tag und auch der Monat können entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt. Dann muss aber das Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende ...“ angegeben werden.

Kennzeichnung leicht verderblicher Lebensmittel

sdvbannerDie Kennzeichnung von leicht verderblichen Lebensmitteln erfolgt ebenfalls auf dem Etikett oder der Verpackung durch die Benennung „verbrauchen bis:“ unter Angabe des genauen Datums. Zusätzlich zum Verbrauchsdatum muss auf der Packung ebenfalls angegeben sein, wie der Verbraucher das Lebensmittel ordnungsgemäß aufbewahren muss, um das Verbrauchsdatum zu gewährleisten. Genau wie beim Mindesthaltbarkeitsdatum leitet sich allerdings kein rechtlicher Anspruch ab, wenn das Produkt möglicherweise vor dem angegebenen Datum nicht mehr verzehrfähig ist.

Übrigens: Sollte es bei einem Hersteller öfter dazu kommen, dass sein Produkt schon vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr genießbar ist, hat er durchaus mit Konsequenzen zu rechnen. Er wird dann von der zuständigen Behörde dazu angehalten, neue Haltbarkeitsuntersuchungen durchzuführen und seine Angaben auf dem Produkt zukünftig entsprechend zu korrigieren.

In Teil 6 von "Stoppt die Verschwendung!" geben wir 10 nützliche Tipps zum richtigen Einkauf.