Schweineschmalz in Brezeln, Scharlach-Schildläuse in Marmelade und Käse mit Lab aus Kalbsmagen – diese Beispiele nennt der Vegetarierbund Deutschland (VEBU). Ganz ehrlich, das interessiert doch nicht nur Vegetarier, auch die Gattung des Fleischfressers wird da aufmerksam. Der aufgeklärte Verbraucher möchte schließlich wissen, was er da gerade verspeist.
In der so genannten Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung sind sowohl allgemeine Anforderungen an Lebensmittel als auch die Vorgaben zur Kennzeichnung beschrieben. Angaben, die unkorrekt sind oder den Konsumenten täuschen, sind nicht erlaubt. Und dennoch sind nicht alle Kennzeichnungen auf den ersten Blick erklärbar. Zudem müssen nicht alle tatsächlich verwendeten Stoffe auch gekennzeichnet werden. Stoffe, wie Klärungsmittel in Fruchtsäften, Wein oder Bier, werden vor Erreichen des Endprodukts wieder entfernt und müssen daher nicht deklariert werden. Solange es sich um allergene Zutaten wie Hühnereiweiß handelt, müssen diese im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Aus Rinder- oder Schweineknochen gewonnene Gelatine muss dagegen nicht genannt werden, Veganer und Vegetarier bleiben also im Unklaren. Zudem sind die beiden Begriffe „vegetarisch“ und „vegan“ rechtlich bislang nicht exakt definiert, weswegen Fehldeklarationen an der Tagesordnung seien, so der Vegetarierbund.
Forderungen an das Bundesverbraucherministerium
Gemeinsam mit der Organisation foodwatch, wünscht sich der VEBU vom Bundesverbraucherministerium eine gesetzliche Klarstellung. Ihre einzelnen Forderungspunkte:
1. Wo Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe tierischen Ursprungs eingesetzt werden, muss dies deutlich erkennbar sein. Das gilt auch für tierische Bestandteile in Aromen, Zusatzstoffen und technischen Hilfsstoffen, die während des Produktionsprozesses zum Einsatz kommen. Ebenso wie bei allergenen Stoffen bereits vorgeschrieben, soll die Kennzeichnung für jegliche Stoffe tierischen Ursprungs vorgeschrieben sein. Wer aus gesundheitlichen, ethischen oder religiösen Gründen teilweise oder vollständig auf Produkte tierischen Ursprungs verzichten möchte, muss die Möglichkeit haben, diese auf der Verpackung erkennen zu können.
2. Die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ müssen rechtlich definiert werden. Die im Rahmen der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschlagenen Definitionen sollten hierbei als Grundlage dienen. Die Bundesregierung soll sich dafür einsetzen, dass die vom Europaparlament bereits bestätigten Definitionen auch von der EU-Kommission und vom Rat der EU in die endgültige Fassung der Lebensmittelinformationsverordnung aufgenommen und auf nationaler Ebene schnellstmöglich umgesetzt werden. Diese Definitionen sind auch im Einklang mit den Empfehlungen des Vegetarierbundes und der European Vegetarian Union mit ihren europaweit 45 Mitgliedsorganisationen.
Der VEBU hat deshalb eine E-Mail Aktion gestartet, an welcher jeder teilnehmen und von Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner eine klare Lebensmittelkennzeichnung einfordern kann: www.vebu.de/verstecktetiere
Wer bereits jetzt anhand der Verpackung eindeutig erkennen möchte, ob tierische Produkte in einem Lebensmittel enthalten sind, kann sich an einem Label vom VEBU orientieren. Das so genannte „V-Label“ ist international geschützt und dient als Gütesiegel für vegane sowie vegetarische Produkte. Allergiker profitieren ebenfalls von dieser Kennzeichnung.