Grillen auf dem Balkon – Ist das erlaubt, Herr Mingers?
„Generell gibt es kein ‚Grillrecht‘. Man darf auf dem Balkon grillen, sofern es der Mietvertrag oder die Hausordnung nicht untersagen.“, beschreibt Mingers die aktuelle Rechtslage. In allen Fällen gelte aber das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme: „Dies bedeutet zum einen, dass man die Nachbarn nicht mit übermäßigem Qualm, Lärm oder Geruch provoziert. Andererseits sollten aber auch die Nachbarn eine gewisse Toleranz gegenüber dem Grillvergnügen anderer Anwohner walten lassen.“Hierbei kommt es laut dem Rechtsexperten vor allem auf die richtige Kommunikation an: „Ist eine der beiden Parteien unzufrieden, lässt sich meistens ein Kompromiss finden. Praktische Tipps wären beispielsweise die Verwendung von Aluschalen- oder folien, die die Qualmentwicklung verringern.“ Ist im Mietvertrag das Grillen hingegen untersagt, kann bei Zuwiderhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen. Gibt es jedoch keine Beschwerden, darf ein Mieter so oft grillen, wie er möchte.
Holzkohle- oder Elektrogrill
Bei der Frage, ob ein Holzkohle- oder Elektrogriff zum Einsatz kommt, ist allgemein der Griff zum Elektrogrill ratsam. Die Verwendung eines Holzkohlegrills kann im Mietvertrag verboten werden – Grund dafür ist neben der Rauch- und Qualmentwicklung auch die potentielle Feuergefahr.Grillen im Garten
Nicht nur Mieter, sondern auch Hauseigentümer sollten bei Grillpartys immer an die Nachbarn denken, damit diese sich von Lärm, Geruch oder Rauch nicht belästigt fühlen. Eine Entscheidung des OLG Bayern besagt zum Beispiel, dass das Grillen nur am äußersten Rand des Gartens erlaubt ist. Die Entfernung vom Haus muss 25 Meter betragen und die Verwendung eines Holzkohlegrills sollte sich auf fünf Mal pro Jahr beschränken, da sich Nachbarn gestört fühlen könnten. Andere Gerichte waren in ihren Urteilen großzügiger und erlaubten zehn Grillabende mit Holzkohlegrill pro Jahr.Die richtige Uhrzeit
Grundsätzlich ist es nicht entscheidend, wann gegrillt wird – von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr gilt jedoch die Nachtruhe. „In diesem Zeitraum sollten Lärm- und Geräuschpegel minimal sein. Bei besonderen Anlässen wie Geburtstag oder ähnlichem kann ein solcher Abend auch mal bis 24:00 Uhr ausgedehnt werden.“, so Rechtsexperte Mingers zu den Grillzeiten. Das OLG Oldenburg entschied zum Beispiel, dass eine längere Grillparty im Interesse der gegenseitigen Rücksichtnahme vorher angekündigt und nicht häufiger als vier Mal jährlich veranstaltet werden sollte.Sommergrillpartys an öffentlichen Plätzen
Gerade bei heißen Temperaturen ist es verlockend den Grill anzuwerfen, besonders an Orten wie dem städtischen Park oder einem Badesee. Aber auch hier ist es geboten, sich vorab gut über die Rechtslage zu informieren. Die Gemeinden und Städte können die Bestimmungen festlegen – eine allgemeine Regelung gibt es nicht. „An besonders gekennzeichneten Plätzen, zum Beispiel in Parks, darf Grillequipment unbesorgt aufgestellt werden. Beim Grillen abseits solcher Plätze kann die Strafe je nach Stadt jedoch sehr hoch ausfallen. In Berlin beispielsweise erwarten zuwiderhandelnde Personen Strafen von bis zu 5000 Euro.“, warnt Markus Mingers. Wichtig ist auch, dass Müll und sämtliche Reste immer ordnungsgemäß entsorgt werden. „Im Zweifelsfall gilt: Lieber einmal zu viel nachfragen und informiert sein, denn Vorsicht ist besser als Nachsicht. Es ist immer empfehlenswert, sich vorab bei der Stadt oder dem Vermieter zu informieren, wie das geltende Recht oder die individuellen Regelungen sind. Auch die Absprache mit den Nachbarn ist sinnvoll, um Streitigkeiten vorzubeugen und ungestörte Grillabende zu ermöglichen.“, rät Mingers abschließend.Weitere Infos: Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Köln.